Satzung der Ortsgruppe Münstermaifeld des Eifelvereins

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Eifelverein Ortsgruppe Münstermaifeld“ mit Sitz in Münstermaifeld.

Die Ortsgruppe, gegründet im Jahr 2001, ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).

 

§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst Münstermaifeld und Umgebung. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Vereinsgebiets können auch aufgenommen werden.

 

§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, kulturhistorische Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen, Vorträge und Ausstellungen sowie Lehrgänge und Tagungen zur Weiterbildung der in der Vereinsarbeit ehrenamtlich tätigen Mitglieder. Der Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich der Eifelverein in besonderer Weise verpflichtet.

2. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Der Eifelverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.

3. Strukturelle Förderung
Der Eifelverein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne wirkt er mit bei der Anlage und Unterhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Erholung dienen.

4. Jugend- und Familienarbeit
Der Eifelverein sieht in der Einbeziehung der Familien seiner Mitglieder in alle Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks eine besondere Aufgabe. Den Familien der Mitglieder wird so die Möglichkeit geboten, in allen Bereichen der Tätigkeit des Eifelvereins aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Der Eifelverein betreibt insbesondere eine zeitgemäße Jugendarbeit z.B. durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen oder Zeltlager.
Die Deutsche Wanderjugend im Eifelverein gehört der Deutschen Wanderjugend (DWJ) des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und der Deutschen Wanderjugend, Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz an.

5. Internationale Beziehungen
Die Ortsgruppe pflegt im Rahmen ihrer Möglichkeiten internationale Verbindungen, insbesondere durch die Mitarbeit in europäischen Vereinigungen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a. Vollmitglieder (nur Vollmitglieder beziehen die Zeitschrift DIE EIFEL vom Haupt-verein)
b. Partnermitglieder (der Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss der Partner Vollmitglied sein). Nach dem Wegfall des zugehörigen Vollmitglieds wird die Mitgliedschaft des betreffenden Partners automatisch in diejenige eines Vollmitgliedes umgewandelt. Das Weiterbestehen einer Partnermitgliedschaft ohne korrespondierendes Vollmitglied ist nicht möglich.
c. Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d. Zweitmitglieder, die zusätzlich noch Mitglied (Vollmitglied) in einer anderen Ortsgruppe sind.
e. Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
f. Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende)

5.2 Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis e) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wan-derjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.

5.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder unter a) bis d) sind stimmberechtigt und besitzen aktives (sind wahlberechtigt) sowie passives Wahlrecht (sind wählbar).
Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht. Sie sind nicht durch den Eifelverein e.V. unfall- und haftpflichtversichert.

5.4 Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

5.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

5.6 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a. gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins oder der Ortsgruppe gröblich verstoßen
b. das Ansehen des Eifelvereins oder der Ortsgruppe schwer schädigen oder
c. den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

5.7 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederver-sammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

5.8 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
a. Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um die Ortsgruppe verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs der Ortsgruppe zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
b. Vorsitzende, die sich um die Ortsgruppe besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit durch ein Vereinsorgan zu Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
c. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit ohne beitragspflichtig gegenüber der Ortsgruppe zu sein. Sie sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht; ansonsten haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied. Die Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein wird von der Ortsgruppe Münstermaifeld übernommen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden in der Mitgliederliste als Vollmitglieder geführt und so an den Hauptverein gemeldet.
d. Die Eigenschaft als Ehrenmitglied und als Ehrenvorsitzender erlischt am Ende der Mitgliedschaft nach § 5.5 der Satzung. Sie bedarf keiner Feststellung.

 

§ 7 Beiträge
7.1 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist zum jeweiligen Stichtag an die Orts-gruppe zu entrichten.
7.2 Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist zum jeweiligen Stichtag abzuführen.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe § 5 dieser Satzung), die den Beitrag für das zurückliegende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung, postalisch und/oder digital an alle Mitglieder, erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
9.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9.4 Sie beschließt insbesondere über
• die Höhe der Mitgliedsbeiträge
• die Jahresrechnung
• die Entlastung des Vorstandes
• den Haushaltsplan
• die Wahl des Vorstandes für mindestens zwei Jahre. Eine Aufstockung der Wahlperiode bis auf max. vier Jahre ist durch die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
• die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
• die Wahl von Rechnungsprüfern für mindestens zwei Jahre. Eine Aufstockung der Wahlperiode bis auf max. vier Jahre ist durch die Mitgliederversammlung möglich.
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
• die Änderung der Satzung
• die Behandlung von Anträgen
• die Auflösung der Ortsgruppe

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl der Vorsitzenden (Vorsitzender / Stellv. Vorsitzender) ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht und nur ein Kandidat je Funktion vorgeschlagen ist.

Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus:
• der/dem Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Geschäftsführer/in
• der/dem Kassenwart/in
• dem Schriftführer
• den Fachwarten z.B. für Wandern, Wege und Medien. Stellvertretende Fachwarte können ebenfalls gewählt werden
• den Beisitzern (Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bei der Wahl bestimmt)

10.2 Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter (in der Regel der Vorsitzende) und vom Protokollführer (in der Regel der Schriftführer) zu unterzeichnen sind.

10.3 Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im In-nenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.

10.4 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.

10.5 Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) ge-fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

10.6 Dem Vorstand obliegen insbesondere
• die Führung der Geschäfte des Vereins
• das Vollziehen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• die Genehmigung der Ausgaben
• die Erstellung der Jahresberichte, des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
• die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
• das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
• die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

10.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren (Selbstergänzung des Vorstandes). Das kooptierte Vor-standsmitglied besitzt Stimmrecht und ist von der nächsten Mitgliederversammlung nach zu wählen.

10.8 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

10.9 Der Vorstand kann für besondere Zwecke der Vereinsarbeit Ausschüsse einsetzen.

 

§ 11 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.

 

§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrage und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.

 

§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen
a. Wird nichts anderes vereinbart, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen (50 % plus 1 Stimme) gefasst.
b. Als gültige Stimmen werden nur die Ja- und Nein-Stimmen gewertet; Enthaltungen finden bei der Auszählung keine Berücksichtigung.
c. Um wahl- und stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden.
d. Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

 

§ 15 Auflösung der Ortsgruppe
15.1 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

15.2 Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

 

§ 16 Vereinsführung in Krisenzeiten
Ist nach § 32 BGB eine Präsenzveranstaltung der Mitglieder aus wichtigem Grund nicht möglich, so können die für eine Weiterführung des Vereins erforderlichen Beschlüsse auch alternativ wie folgt eingeholt werden:
16.1 Virtuelle Mitgliederversammlung
Diese kann z.B. als Videokonferenz oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
16.2 Gemischte Versammlung
Es ist möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer Versammlung schriftlich abgeben.
16.3 Ohne Versammlung
Die Mitglieder werden im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens beteiligt.

Als Voraussetzungen für 16.1 -16.3 gelten:
- Alle stimmberechtigten Mitglieder (gemäß § 5.1 a) - f) müssen schriftlich eingeladen werden (postalisch/auf elektronischem
  Weg).
- Alle Mitglieder werden aufgefordert, ihre Stimme bis zu einem angemessenen festgesetzten Termin schriftlich (postalisch/auf
  elektronischem Weg) abzugeben. Bei Rücklauf per Post ist eine Unterschrift des stimmberechtigten Mitglieds erforderlich.
- die Beschlüsse werden mit den in der Vereinssatzung festgelegten Mehrheiten gefasst (§ 14.1 und § 14.2).
- Für die Einladung gemäß § 16 gilt entsprechend § 9 dieser Satzung.

Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 15. 2. 2018 genehmigt und in der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Münstermaifeld vom 9. 3. 2018 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.

Satzungsänderung beschlossen durch die MV am 12.11.2021 und genehmigt durch den Hauptverein mit Schreiben vom 17.11.2021.

 

BEITRAG

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.02.2012 beträgt der Beitrag zur Ortsgruppe Münstermaifeld des Eifelvereins

für ein Vollmitglied 23 Euro

für ein Partnermitglied 7 Euro.

 

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